Was Sie vom bestellten Buffet mitnehmen dürfen
Ein Gesetz, das die Mitnahme von Speiseresten verbietet, gibt es nicht. Das Fachportal Hogapage gibt dazu eine Aussage des Bundesernährungsministeriums wieder: Grundsätzlich stehen keine gesetzlichen Regelungen der Mitnahme von Essensresten entgegen, die im Eigentum des Gastes stehen. Wer das Buffet bestellt und bezahlt hat, kann die Reste danach in der Regel mitnehmen.
Das trifft auf Ihre Feier zu: Sie haben das Buffet für Ihre Gäste beim Caterer bestellt und bezahlt. Ein Rechtsanspruch auf die Reste folgt daraus allerdings nicht. Nach derselben Darstellung hängt es von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab, was mitgehen darf. Klären Sie das deshalb bei Vertragsabschluss und nicht erst, wenn die Gäste nach Boxen fragen.
Wann Restaurant und Caterer die Mitnahme ablehnen dürfen
Für das Buffet im Restaurant nennt der Berliner Rechtsanwalt Jan Bartholl das Hausrecht als Grund. Mitnehmen ist demnach nicht strafbar, aber der Betreiber kann Sie des Hauses verweisen oder ein Hausverbot erteilen. Er kann die Mitnahme auch über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln.
Der Grund ist meist wirtschaftlich. Jürgen Benad vom Gastronomieverband Dehoga weist in dem Bericht darauf hin, dass Betriebe die Lebensmittel und Preise für den Verzehr an Ort und Stelle kalkulieren. Das Mitnehmen war in dieser Kalkulation nicht vorgesehen.
Für Ihre gebuchte Feier bedeutet das: Was mitgehen darf, regelt vor allem der Vertrag mit dem Caterer. Sagt der Vertrag dazu nichts, fragen Sie das Personal. Der Anwalt rät genau dazu: Sprechen Sie die Mitarbeitenden an und fragen Sie einfach. Das ist keine rechtliche Notwendigkeit, führt aber in den meisten Fällen zum Ja.
Am sichersten ist ein kurzer Satz im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, etwa: Reste dürfen von den Gastgebern in mitgebrachten Behältern mitgenommen werden. So wissen beide Seiten vorher, woran sie sind, und der Abend endet nicht mit einer Diskussion über die letzte Platte Frikadellen.
Wie lange mitgenommene Reste noch sicher sind
Speisereste sollten Sie nach Empfehlung der Verbraucherzentrale innerhalb von höchstens zwei Tagen verbrauchen. Bis dahin gehören sie abgedeckt und möglichst schnell in den Kühlschrank.
- Stellen Sie die Reste so schnell wie möglich abgedeckt in den Kühlschrank, nicht erst am nächsten Morgen.
- Erhitzen Sie die Reste vor dem Essen gründlich durch, statt sie nur lauwarm zu essen.
- Prüfen Sie Geruch, Aussehen und Geschmack, bevor Sie etwas essen, das schon einen Tag gestanden hat.
- Nehmen Sie rohen Fisch wie Sushi nicht mit, diese Gerichte verderben ohne durchgehende Kühlung schnell.
- Bringen Sie eigene, saubere Behälter mit, das spart Müll.
Eine erhitzte Speise soll am Buffet nach dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit höchstens drei Stunden heiß gehalten werden, bei mindestens 60 Grad. Was am Ende einer langen Feier noch auf dem Buffet liegt, stand oft schon lange. Das ist ein Grund mehr, die Reste zügig zu kühlen. Auf der Heimfahrt hilft eine Kühltasche mit Kühlakku, bis Sie den eigenen Kühlschrank erreichen.
Packen Sie die Reste so ein, dass Sie später noch wissen, was drin ist. Beschriften Sie jeden Behälter mit Inhalt und Datum, dann rätselt nach zwei Tagen niemand, ob das Gericht noch in Ordnung ist. Verpacken Sie warme Speisen, Salate und Süßspeisen getrennt, damit nichts durchweicht und Sie jedes Gericht einzeln aufessen können. Stellen Sie außerdem nur so viel ein, wie Ihre Gäste und Sie in den nächsten zwei Tagen wirklich essen werden.
Wer haftet, wenn Sie nach den Resten krank werden
Mit der Übergabe endet die Verantwortung des Betriebs für die Reste. Hogapage fasst es so zusammen: Durch die Mitnahme der Speisereste geht die Haftung für Haltbarkeit und Qualität auf den Gast über. Die Verbraucherzentrale schreibt für das Restaurant: Sobald das Essen verpackt das Haus verlässt, haftet der Betrieb nicht mehr für einen einwandfreien Zustand.
Für Sie heißt das: Wie Sie die Reste lagern und wann Sie sie essen, liegt in Ihrer Hand. Wie die Haftung aussieht, wenn Gäste schon während oder unmittelbar nach der Feier krank werden, erklärt der Artikel zur Haftung bei Krankheit nach dem Catering.
Warum Buffetreste nicht an soziale Einrichtungen gehen
Was gut gemeint ist, ist nicht automatisch erlaubt. Für die Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen gilt das Lebensmittelrecht mit seinen Hygienevorschriften. Weitergegeben werden dürfen nach der Darstellung von Hogapage nur sichere und zum Verzehr geeignete Lebensmittel.
Bei Lebensmitteln, die schon auf einem Buffet standen, lässt sich das nicht mehr zusichern. Niemand kann im Nachhinein belegen, wie lange eine Platte offen stand. Für die eigene Küche zu Hause tragen Sie das Risiko selbst. Für eine Weitergabe an Dritte reicht diese Unsicherheit nicht. Wer spenden möchte, fragt die Einrichtung vor der Feier, was sie annimmt.
Wie Sie die Mitnahme schon bei der Bestellung klären
Ein Grund, sich mit Resten zu beschäftigen, sind die Mengen. Nach dem Umweltbundesamt entfallen 16 Prozent der Lebensmittelabfälle in Deutschland auf Restaurants, Kantinen und andere Großküchen sowie Catering. Insgesamt fielen 2023 in Deutschland 10,9 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle an, das sind 129 Kilogramm je Einwohner. Wer knapper kalkuliert, hat weniger Reste. Wie Sie die Menge ausrechnen, zeigt der Artikel zur Buffet- und Fingerfood-Menge pro Person.
Die Mitnahme ausdrücklich ansprechen
Fragen Sie schon beim Angebot, nicht erst am Ende der Feier, ob und was an Resten mitgenommen werden darf. Hogapage empfiehlt, das bei Vertragsabschluss zu klären.
Verpackung und Behälter klären
Fragen Sie, ob der Betrieb Boxen bereithält oder ob Sie eigene mitbringen sollen. Das entscheidet mit, wie einfach die Mitnahme am Ende tatsächlich wird.
Getränke getrennt behandeln
Klären Sie getrennt von den Speiseresten, ob ungeöffnete Flaschen zurückgenommen und gegengerechnet werden. Dafür gelten meist andere Absprachen.
Wer diese drei Punkte vor der Feier klärt, spart sich am Ende die unangenehme Frage an der Tür. Ein kurzer Satz in der schriftlichen Bestätigung des Caterers reicht meist aus, damit an dem Abend selbst niemand mehr improvisieren muss.
Häufige Fragen
Darf ich Essensreste von meiner eigenen Feier mitnehmen?
In der Regel ja. Kein Gesetz steht der Mitnahme entgegen, das sagt das Bundesernährungsministerium laut dem Fachportal Hogapage. Wer das Buffet bestellt und bezahlt hat, kann die Reste deshalb in der Regel mitnehmen. Einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht, deshalb entscheidet die Absprache mit dem Caterer.
Kann ein Restaurant die Mitnahme von Buffetresten verweigern?
Ja. Ein Berliner Rechtsanwalt erklärt, dass es beim Buffet im Restaurant kein Recht auf Mitnahme gibt und der Betreiber sein Hausrecht ausüben kann. Der Grund ist meist wirtschaftlich: Die Betriebe kalkulieren Lebensmittel und Preise für den Verzehr an Ort und Stelle. Fragen Sie das Personal, dann wird die Mitnahme oft erlaubt.
Wie lange sind mitgenommene Buffetreste noch sicher?
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Speisereste innerhalb von höchstens zwei Tagen zu verbrauchen und sie möglichst schnell abgedeckt in den Kühlschrank zu stellen. Erhitzen Sie sie vor dem Essen gründlich durch und prüfen Sie Geruch, Aussehen und Geschmack. Rohen Fisch wie Sushi sollten Sie nicht mitnehmen, weil er ohne durchgehende Kühlung schnell verdirbt.
Haftet der Caterer noch, wenn ich nach mitgenommenen Resten krank werde?
Nach der Darstellung von Hogapage geht mit der Mitnahme die Haftung für Haltbarkeit und Qualität der Reste auf den Gast über. Die Verbraucherzentrale schreibt für Restaurants ebenfalls, dass der Betrieb nicht mehr für einen einwandfreien Zustand haftet, sobald das Essen verpackt das Haus verlässt. Bei Fragen im Einzelfall lassen Sie sich rechtlich beraten.
Darf ich übrig gebliebenes Buffet an soziale Einrichtungen spenden?
In der Regel nicht. Für die Weitergabe an soziale Einrichtungen gilt das Lebensmittelrecht mit den Hygienevorschriften, und weitergegeben werden dürfen nur sichere und zum Verzehr geeignete Lebensmittel. Bei Speisen, die schon auf einem Buffet standen, lässt sich das im Nachhinein nicht mehr zusichern.
