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Alkoholausschank auf der Feier

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Bei einer geschlossenen Feier mit geladenen Gästen, die kostenlos trinken, brauchen Sie meist keine Erlaubnis. Verkaufen Gäste ihre Getränke selbst an einer Bar mit Kasse, braucht die ausschenkende Person oder Firma eine zeitlich befristete Ausschankerlaubnis. Beantragt wird sie von demjenigen, der tatsächlich ausschenkt, meist also Ihr Caterer, nicht Sie selbst.

Frist vor der Veranstaltung
spätestens 2 Wochen vorher
Bayerisches Dienstleistungsportal, Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank, Stand 26. September 2026
Beispielgebühr für die Ausschankerlaubnis
30 bis 2.000 Euro
Bayerisches Dienstleistungsportal, Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank, Stand 26. September 2026
Beispielgebühr einer Großstadt
25 bis 200 Euro
Stadt Köln, Bewirtung aus besonderem Anlass, Gestattung, Stand 26. September 2026
Weinflaschen und Gläser auf einem Barwagen bei einer Feier im Freien am Abend
Weinflaschen und Gläser auf einem Barwagen bei einer Feier im Freien am Abend. Bild: KI generiert.

Wann Sie überhaupt eine Erlaubnis brauchen

Wer dauerhaft eine Kneipe oder ein Restaurant betreibt, hat eine feste Erlaubnis dafür. Wer für einen einzelnen Anlass Alkohol verkauft, braucht eine zeitlich befristete Ausschankerlaubnis. Das gilt auch für Wirte und Caterer, die außerhalb ihrer eigenen Räume ausschenken. Behörden nennen sie Gestattung, weil sie den Ausschank nur ausnahmsweise und auf Widerruf zulassen.

Entscheidend ist in der Praxis oft, ob Ihre Gäste für die Getränke bezahlen. Bewirten Sie geladene Gäste auf einer geschlossenen Feier kostenlos, zählt das in vielen Kommunen nicht als gewerblicher Ausschank, und Sie brauchen keine Erlaubnis. Zahlen Gäste dagegen selbst an einer Bar mit Kasse, oder ist die Feier für jedermann zugänglich, etwa ein Straßenfest oder ein offenes Vereinsfest, greift die Erlaubnispflicht.

Eine Hochzeit mit fester Gästeliste im eigenen Garten oder eine Firmenfeier nur für die eigene Belegschaft gelten meist als geschlossen. Ein Sommerfest mit offenem Eingang, an dem auch Nachbarn ohne Einladung teilnehmen können, gilt dagegen nicht mehr als geschlossen. Dasselbe gilt für einen Stand auf einem öffentlichen Fest, selbst wenn kein Eintritt verlangt wird.

Brauchen Sie für Ihre Feier eine Ausschankerlaubnis

Zahlen Ihre Gäste selbst für Getränke, zum Beispiel an einer Bar mit Kasse?

Ja

Sie brauchen wahrscheinlich eine Ausschankerlaubnis. Klären Sie mit dem Ausschenkenden, wer den Antrag stellt und bis wann.

Nein

Ist die Feier für jeden zugänglich, auch für Laufkundschaft ohne Einladung?

Ja

Auch dann brauchen Sie meist eine Erlaubnis, weil die Feier nicht mehr als geschlossen gilt.

Nein

Sie brauchen in den meisten Kommunen keine Erlaubnis. Fragen Sie im Zweifel trotzdem kurz beim Ordnungsamt nach, um ganz sicherzugehen.

Wer die Erlaubnis beantragt

Wer den Alkohol tatsächlich ausschenkt, stellt auch den Antrag, nicht zwingend Sie als Gastgeber. Übernimmt Ihr Caterer die Bar, kümmert er sich meist selbst darum, weil er ohnehin weiß, welche Unterlagen die Behörde von ihm erwartet. Organisieren Sie den Ausschank selbst oder über einen Verein, tragen Sie oder der Verein die Verantwortung dafür.

Mietet die Location die Räume mit eigenem Personal und einer eigenen dauerhaften Erlaubnis für die Bewirtung, entfällt eine gesonderte Ausschankerlaubnis meist ganz. Der Ausschank läuft dann unter der bestehenden Erlaubnis des Hauses mit. Fragen Sie deshalb zuerst bei der Location nach, ob eine solche Erlaubnis schon vorliegt, bevor Sie selbst einen Antrag stellen.

Die Pflicht gilt gleich für Bier, Wein, Sekt und Spirituosen, das Gesetz unterscheidet hier nicht nach Getränkeart. Nur rein alkoholfreie Getränke lösen die Pflicht nie aus, egal in welcher Form sie ausgeschenkt werden.

Klären Sie das schon vor der Unterschrift, am besten als eigenen Punkt im Angebot. Was sonst noch in einen Catering-Vertrag gehört, steht im Artikel Was im Vertrag für Ihr Hochzeitscatering stehen muss.

Was für den Antrag üblicherweise nötig ist, und wofür es der Behörde dient.
Was gebraucht wirdWofür es dient
Name und Anschrift des Antragstellers, Ort und Dauer der FeierDamit die Behörde weiß, wer wo wie lange ausschenkt
Nachweis der Zuverlässigkeit, etwa eine bestehende Gaststättenerlaubnis oder ein FührungszeugnisDamit die Behörde die Person oder Firma einschätzen kann
Je nach Stadt Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Mietvertrag oder SteuernummerZusätzlicher Nachweis bei gewerblichen Anbietern

Was die Erlaubnis kostet

Die Gebühr reicht von 25 Euro am unteren Ende bis 2.000 Euro am oberen Ende, je nachdem, wie aufwendig die Prüfung ausfällt und welche Kommune zuständig ist. Für eine gewöhnliche private Feier liegt der tatsächliche Betrag meist am unteren Ende dieser Spanne.

Zwei Beispiele für die Gebührenspanne, je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich geregelt.
BeispielÜbliche Gebühr laut Behörde
Bayern, allgemeiner Rahmen laut Landesportal30 bis 2.000 Euro
Köln, Einzelfallprüfung laut Stadtverwaltung25 bis 200 Euro

Reichen Sie den Antrag früh genug ein, meist mindestens zwei Wochen vorher, prüft manche Behörde ihn im vereinfachten Verfahren und verlangt dafür keine Gebühr. Ein zu später Antrag ist dagegen ein eigener Grund für eine Ablehnung, unabhängig vom Inhalt.

Was ohne gültige Erlaubnis passiert

Schenkt jemand erlaubnispflichtig Alkohol aus, ohne die nötige Ausschankerlaubnis zu haben, kann die Behörde den Ausschank vor Ort untersagen. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Für Ihre Feier bedeutet das im schlechtesten Fall: keine Bar, obwohl die Gäste schon da sind.

Die Regeln des Jugendschutzes gelten immer, unabhängig davon, ob eine Erlaubnispflicht bestand. Die Behörde darf der Erlaubnis außerdem jederzeit Auflagen beifügen, etwa eine Alterskontrolle am Einlass oder zusätzliches Sicherheitspersonal bei größeren Feiern.

Neben dem Ausschank lohnt sich ein Blick auf weitere Pflichten rund ums eingesetzte Personal, etwa die Belehrung beim Gesundheitsamt. Was diese Belehrung kostet und wie lange sie gilt, erklärt der Artikel zur Belehrung beim Gesundheitsamt.

Häufige Fragen

Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich zu Hause Freunden kostenlos Bier ausschenke?

In der Regel nein. Eine geschlossene private Feier mit geladenen Gästen, die kostenlos trinken, zählt vielerorts nicht als gewerblicher Ausschank und braucht deshalb keine Ausschankerlaubnis. Die Stadt Köln knüpft die Pflicht ausdrücklich an den Ausschank gegen Bezahlung. Verkaufen Sie Getränke dagegen gegen Bezahlung oder ist die Feier für jedermann zugänglich, gilt das nicht mehr als rein privat.

Wer beantragt die Ausschankerlaubnis, ich oder der Caterer?

Wer den Alkohol tatsächlich ausschenkt, stellt den Antrag. Übernimmt ein Caterer die Bar, kümmert er sich in der Regel selbst darum. Organisieren Sie den Ausschank ohne Caterer, etwa über einen Verein oder in Eigenregie, liegt der Antrag bei Ihnen oder beim Verein.

Wie lange vorher muss ich die Ausschankerlaubnis beantragen?

Rechnen Sie mit mindestens zwei Wochen Vorlauf, manche Kommunen wie Köln verlangen drei Wochen. Nur ein rechtzeitiger Antrag hat Aussicht auf die vereinfachte, oft gebührenfreie Prüfung. Ein zu später Antrag darf allein deswegen abgelehnt werden.

Was kostet eine Ausschankerlaubnis für eine private Feier?

Je nach Kommune zwischen etwa 25 und 2.000 Euro, wobei eine gewöhnliche private Feier meist im unteren Bereich dieser Spanne landet. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und wird vom zuständigen Ordnungsamt festgelegt. Fragen Sie dort vorab nach der konkreten Gebühr für Ihren Anlass.

Brauche ich eine Erlaubnis, wenn Gäste ihre Getränke selbst an einer Bar bezahlen?

In der Regel ja. Sobald Gäste für Getränke direkt an einer Kasse bezahlen, sieht die Behörde darin meist einen gewerblichen Ausschank, unabhängig davon, dass die Feier privat ist. Wer die Bar betreibt, braucht dann die zeitlich befristete Ausschankerlaubnis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass, Beantragung, Bayerisches Dienstleistungsportal,
  2. Bewirtung aus besonderem Anlass, Gestattung, Stadt Köln,
  3. Gaststättengesetz, Paragraf 12 Gestattung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  4. Gaststättengesetz, Paragraf 28 Ordnungswidrigkeiten, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,
  5. Gaststättengesetz, Paragraf 1 Begriffsbestimmung, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Wir lesen die Texte vor der Veröffentlichung. Name, Adresse und Kontaktdaten der Caterer stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Diese Angaben haben den Stand vom 4. Oktober 2026.