Die vier Angebotsformen im Vergleich
Der Unterschied zwischen den vier Formen liegt in der Arbeit, die nach der Küche kommt. Beim Lieferservice endet die Leistung an Ihrer Tür, beim Eventcatering endet sie erst, wenn das letzte Glas abgeräumt ist. Dazwischen liegen Partyservice und Grillservice, und keiner der vier Begriffe ist gesetzlich geschützt.
| Form | Was der Betrieb liefert | Wer vor Ort arbeitet | Was Sie selbst übernehmen |
|---|---|---|---|
| Lieferservice | Fertige Speisen in Transportbehältern, zur vereinbarten Uhrzeit | Niemand, der Fahrer stellt ab und fährt | Anrichten, Warmhalten, Geschirr, Ausgabe, Abräumen |
| Partyservice | Speisen auf Platten oder in Schalen, oft mit Leihgeschirr | Anlieferung und Aufbau, danach meist niemand | Ausgabe und Betreuung der Gäste, Rückgabe des Geschirrs |
| Eventcatering | Speisen, Getränke, Geschirr, Mobiliar und Technik | Servicekräfte und oft Küchenpersonal über die gesamte Dauer | Nur die Gästeliste und die Entscheidungen |
| Grillservice | Rohware und Grillgerät, zubereitet wird vor Ort | Grillmeister, je nach Umfang zusätzlich Service | Standplatz, Strom oder Gas, Wetterschutz |
Weil die Begriffe frei sind, nennt sich derselbe Betrieb je nach Anfrage Partyservice oder Caterer. Prüfen Sie deshalb die Positionen im Angebot, nicht das Wort darüber. Steht dort keine Servicekraft, kommt auch keine.
Speisen kosten überall 7 Prozent Steuer
Bis Ende 2025 entschied der Umfang der Leistung über den Steuersatz und damit über zwölf Prozentpunkte Unterschied. Wer nur Speisen ablieferte, rechnete mit 7 Prozent ab. Wer zusätzlich Geschirr und Personal stellte, musste 19 Prozent berechnen.
Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Grenze für Speisen verschwunden. Das Umsatzsteuergesetz stellt Restaurant- und Verpflegungsleistungen einheitlich auf 7 Prozent, mit Ausnahme der Getränke. Ein Buffet mit Servicekräften trägt damit denselben Steuersatz wie eine einfache Warmhaltebox zum Abstellen.
Für Sie bedeutet das: Angebote verschiedener Formen sind jetzt direkt vergleichbar. Nur Speisen und Getränke müssen Sie weiterhin getrennt betrachten, denn Getränke tragen weiterhin 19 Prozent.
Nur der Alkoholausschank braucht eine Erlaubnis
Für die Abgabe zubereiteter Speisen braucht kein Betrieb eine Gaststättenerlaubnis. Das Gesetz für Gaststätten nimmt Speisen, alkoholfreie Getränke und unentgeltliche Kostproben ausdrücklich davon aus. Ein reiner Speisencaterer kommt deshalb mit der normalen Gewerbeanmeldung aus.
Sobald Alkohol ausgeschenkt wird, kippt das, und der Betrieb braucht eine Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe. Für einzelne Anlässe wie Vereinsfeste reicht meist eine Gestattung, eine befristete Erlaubnis nur für diesen einen Termin.
Das Gaststättenrecht liegt seit der Föderalismusreform 2006 bei den Bundesländern. Mehrere Länder, darunter Hessen und Brandenburg, haben eigene Gaststättengesetze erlassen. In den übrigen gilt das Bundesgesetz fort. Prüfen Sie deshalb die Regelung Ihres Bundeslandes, statt eine einheitliche Frist anzunehmen.
Warum ein Caterer meist keine Reisegewerbekarte braucht
Die Reisegewerbekarte wird bei Catering häufig ins Spiel gebracht, ist aber meistens nicht einschlägig, denn sie gilt nur für Tätigkeiten ohne vorherige Bestellung außerhalb der eigenen Geschäftsräume. Ein Caterer arbeitet auf Bestellung, oft Monate im Voraus, und braucht deshalb keine Karte. Anders liegt es beim Verkauf an Laufkundschaft, etwa an einem Grillstand auf einem Stadtfest, doch auch dafür gibt es meist eine Ausnahme.
- Gewerbeanmeldung: bei jedem Betrieb, direkt bei Aufnahme der Tätigkeit.
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe: innerhalb einer Woche, auch ohne Beschäftigte.
- Gaststättenerlaubnis oder befristete Ausschankerlaubnis: nur beim Ausschank von Alkohol.
- Registrierung als Lebensmittelunternehmen beim zuständigen Amt: vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben. Gehaftet wird trotzdem, ein Blick in die Police lohnt sich also.
Lieferservices müssen Mehrweg anbieten
Die Pflicht gilt schon seit dem 1. Januar 2023. Seit dem 12. August 2026 steht sie im neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, das das alte Verpackungsgesetz abgelöst hat. Wer Speisen in Einweg-Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern abgibt, die erst bei der Bestellung befüllt werden, muss dieselbe Ware am selben Ort auch in einer wiederverwendbaren Verpackung anbieten. Der Preis muss gleich hoch sein, und auf der Bestellseite muss ein sichtbarer Hinweis auf diese Alternative stehen.
Kleine Betriebe kommen mit weniger aus. Wer insgesamt nicht mehr als 5 Beschäftigte hat und dessen Verkaufs- und Versandfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, darf die Pflicht anders erfüllen. Er bietet dann an, die Ware in mitgebrachte Behältnisse abzufüllen. Für die Berechnung zählen Teilzeitkräfte anteilig mit.
| Form | Verpackung beim Kunden | Was gilt |
|---|---|---|
| Lieferservice mit Einwegschalen aus Kunststoff | Einweg-Kunststoffverpackung | Mehwegalternative anbieten, gleicher Preis, Hinweis auf der Bestellseite |
| Lieferservice mit Einwegbechern | Einweg-Getränkebecher samt Deckel | Mehwegalternative anbieten, Deckel eingeschlossen |
| Kleinbetrieb bis 5 Beschäftigte und 80 Quadratmeter | Einweg | Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse anbieten, mit Hinweisschild |
| Partyservice mit Leihgeschirr aus Porzellan | Kein Einweg-Kunststoff | Die Pflicht greift nicht, es wird ohnehin kein Einweg abgegeben |
| Eventcatering mit Geschirr vor Ort | Kein Einweg-Kunststoff | Die Pflicht greift nicht, das Geschirr ist bereits Mehrweg |
Für Sie als Kunde ist das ein brauchbares Prüfzeichen. Ein Lieferservice, der weder eine Mehrwegoption noch einen Hinweis auf mitgebrachte Behältnisse zeigt, arbeitet nicht nach dem geltenden Recht. Das sagt nichts über sein Essen, aber etwas über seine Sorgfalt.
Was ein Grillservice im Freien zusätzlich braucht
Ein Grillservice bringt die Küche selbst mit.
Standplatz und Untergrund
Klären Sie, wem die Fläche gehört. Auf öffentlichem Grund braucht es meist eine Erlaubnis der Gemeinde, und die Bearbeitung dauert oft Wochen.
Energie und Gas
Legen Sie fest, ob mit Holzkohle, Gas oder Strom gearbeitet wird und wer die Versorgung stellt.
Zeltgröße und Genehmigung
Größere Zelte brauchen ab einer Grundfläche von 75 Quadratmetern eine eigene Genehmigung samt Prüfbuch. Lassen Sie sich dieses Prüfbuch vom Betrieb zeigen.
Alkohol und Ausschankerlaubnis
Wird Bier oder Wein ausgeschenkt, braucht es eine Erlaubnis, für einen einzelnen Termin genügt oft eine befristete. Klären Sie früh, wer den Antrag stellt.
Kühlung bis zum Grill
Rohware muss bis zum Auflegen gekühlt bleiben. Ein Kühlanhänger ist dafür ein eigener Posten im Angebot, kein Zubehör.
Welche Form zu Ihrer Feier passt
Die Wahl hängt an drei Dingen: wie viel Zeit Sie am Tag selbst haben, wie viele Gäste kommen und ob es eine Küche vor Ort gibt.
Wollen Sie am Tag der Feier selbst anrichten, nachlegen und abräumen?
Gibt es am Ort eine Küche mit Kühlung und Herd?
Ein Lieferservice reicht. Klären Sie die Uhrzeit, zu der der Garvorgang endete, denn die empfohlene Standzeit läuft ab diesem Zeitpunkt, nicht ab der Anlieferung.
Nehmen Sie einen Partyservice mit Leihgeschirr und Warmhaltegeräten. Ohne Küche vor Ort brauchen Sie Chafing Dishes, also Warmhaltebehälter, Brennpaste und eine Kühlmöglichkeit, sinnvollerweise aus einer Hand.
Kommen mehr als 40 Gäste, oder soll es Getränkeservice am Platz geben?
Soll vor den Augen der Gäste gekocht werden?
Ein Grillservice oder eine Live-Cooking-Station passt. Rechnen Sie mit 250 bis 350 Gramm warmer Hauptkomponente je Person und klären Sie Standplatz, Gas und Wetterschutz früh.
Buchen Sie Eventcatering mit Servicekräften. Bei einem Buffet betreut eine Kraft nach Erfahrungswerten der Personalbranche 25 bis 30 Gäste, bei einem servierten Menü 10 bis 15.
Ein Partyservice mit Aufbau genügt. Vereinbaren Sie, dass der Betrieb das Buffet anrichtet und am Ende abholt, dann brauchen Sie keine Servicekraft über die gesamte Dauer.
Eine Mischform ist üblich: Partyservice für die Speisen, dazu zwei Servicekräfte für die ersten drei Stunden. Fragen Sie danach ausdrücklich, viele Betriebe bieten sie nicht von sich aus an.
7 Fragen für jedes Catering-Angebot
Unabhängig von der Form beantwortet ein brauchbares Angebot dieselben sieben Fragen. Gehen Sie sie durch, bevor Sie zusagen, und lassen Sie sich die Antworten schriftlich bestätigen.
- Wer richtet an, wer legt nach, wer räumt ab? Diese drei Tätigkeiten trennen Partyservice und Eventcatering voneinander und machen den Preisunterschied aus.
- Wann endete der Garvorgang? Die empfohlene Standzeit läuft ab diesem Zeitpunkt, nicht ab der Anlieferung.
- Wie viele Servicekräfte kommen, zu welchem Stundensatz und mit welcher Mindeststundenzahl?
- Sind Speisen und Getränke netto getrennt ausgewiesen? Auf Speisen liegen 7 Prozent Steuer, auf Getränken 19 Prozent.
- Wer stellt das Geschirr, und geht es gespült oder ungespült zurück? Danach richtet sich, ob eine Reinigungspauschale dazukommt.
- Wie werden die Allergene der einzelnen Speisen bereitgestellt, schriftlich am Buffet oder mündlich mit Hinweisschild und Aufzeichnung?
- Wer stellt gegebenenfalls den Antrag auf eine befristete Ausschankerlaubnis, und bis wann muss er bei der Behörde sein?
Die letzten beiden Fragen werden am häufigsten übersehen. Eine befristete Ausschankerlaubnis braucht Vorlauf bei der Behörde, und die Allergeninformation muss vorliegen, bevor der erste Gast fragt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Catering und Partyservice?
Beide Begriffe sind rechtlich nicht geschützt, in der Praxis unterscheidet sie, was der Betrieb übernimmt. Ein Partyservice liefert Speisen an und baut sie auf, danach übernehmen Sie Ausgabe und Betreuung selbst. Ein Eventcatering stellt zusätzlich Servicekräfte, Geschirr und Mobiliar für die gesamte Dauer. Der Preisunterschied liegt fast vollständig in den Arbeitsstunden vor Ort.
Braucht ein Caterer eine Gaststättenerlaubnis?
Für die reine Abgabe zubereiteter Speisen nicht, das Gesetz für Gaststätten nimmt sie ausdrücklich von der Erlaubnispflicht aus, ebenso alkoholfreie Getränke und unentgeltliche Kostproben. Erst beim Ausschank von Alkohol greift die Erlaubnispflicht. Für einzelne Anlässe genügt dann oft eine befristete Ausschankerlaubnis. Das Gaststättenrecht liegt seit 2006 bei den Bundesländern, prüfen Sie deshalb die Regelung Ihres Landes.
Braucht ein mobiler Grillservice eine Reisegewerbekarte?
In der Regel nicht, denn das Reisegewerberecht gilt nur für Tätigkeiten ohne vorherige Bestellung außerhalb der eigenen Geschäftsräume. Ein Grillservice, der für eine gebuchte Feier anrückt, arbeitet auf Bestellung, oft Monate im Voraus. Anders liegt der Verkauf an Laufkundschaft auf einem Fest, doch auch dafür gibt es meist eine Ausnahme.
Muss ein Lieferservice Mehrwegverpackungen anbieten?
Ja, wenn er Speisen in Einweg-Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern abgibt, die erst bei der Bestellung befüllt werden. Seit dem 1. Januar 2023 verlangt das Gesetz eine gleich teure Mehrwegalternative mit einem gut sichtbaren Hinweis darauf. Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Fläche dürfen stattdessen das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse anbieten.
Gilt für Partyservice ein anderer Steuersatz als für Catering mit Personal?
Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen einheitlich ein Steuersatz von 7 Prozent, egal ob Personal und Geschirr gestellt werden. Getränke bleiben ausgenommen und tragen weiterhin 19 Prozent, deshalb müssen sie im Angebot getrennt ausgewiesen sein.
Welche Form passt zu einer Feier ohne Küche vor Ort?
Ohne eigene Küche mit Kühlung und Herd reicht ein reiner Lieferservice meist nicht aus, weil Ihnen dann die Technik zum Warmhalten fehlt. Ein Partyservice mit Leihgeschirr und Warmhaltebehältern schließt diese Lücke. Fragen Sie diese Ausstattung beim Angebot ausdrücklich mit ab.
